EuGH, Urteil vom 09.10.2025, C‑110/24
Der EuGH hatte in dieser Entscheidung zu klären, ob Fahrzeiten von Arbeitnehmern als Arbeitszeit gelten, wenn diese keinen festen Arbeitsort haben, sich zu einer bestimmten Uhrzeit an einem vom Arbeitgeber festgelegten Abfahrtsort („Stützpunkt“) einfinden müssen, mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zur jeweiligen Arbeitsstelle fahren und nach Arbeitsende wieder zu diesem Stützpunkt zurückgebracht werden.
Konkret ging es um Beschäftigte eines öffentlichen Unternehmens in Spanien, die Arbeiten in geschützten Naturräumen (Natura‑2000‑Gebieten) durchführen. Streitpunkt war insbesondere, ob die Rückfahrt vom Einsatzort zum Stützpunkt am Ende des Tages Arbeitszeit ist.
Nach Art. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG ist „Arbeitszeit“ jede Zeitspanne, in der der Arbeitnehmer
- seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt,
- dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, und
- nicht frei über seine Zeit verfügen kann.
Zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit gibt es keine Zwischenkategorie – eine Zeit ist entweder das eine oder das andere.
Der EuGH knüpft an seine frühere Rechtsprechung an und stellt klar:
- a) Kein fester Arbeitsort
Die betroffenen Arbeitnehmer haben keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort. Die Naturschutzgebiete wechseln, und der Arbeitsort wird vom Arbeitgeber vorgegeben.
- b) Fahrten sind Teil der Arbeit
Die Fahrten
- sind notwendig, um die vertraglich geschuldete Arbeit überhaupt erbringen zu können,
- erfolgen nach genauen Vorgaben des Arbeitgebers (Zeit, Ort, Fahrzeug, Route),
- dienen auch dem Transport von Arbeitsmaterial.
Damit sind diese Wege untrennbar mit der Tätigkeit verbunden.
- c) Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung
Während der Fahrten
- müssen sich die Beschäftigten an Vorgaben halten,
- können nicht frei über ihre Zeit verfügen,
- können keinen privaten Interessen nachgehen.
Sie stehen also rechtlich und tatsächlich unter der Weisungsgewalt des Arbeitgebers.
Der EuGH hat hier entschieden, dass sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt zwischen dem vom Arbeitgeber festgelegten Stützpunkt und der jeweiligen Arbeitsstelle Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitrichtlinie ist. Denn die Fahren erfolgten zu einer vom Arbeitgeber bestimmten Uhrzeit, es wurde ein vom Arbeitgeber vorgegebenes Fahrzeug genutzt, der Arbeitgeber hat Start‑ und Zielort festgelegt und die Arbeitnehmer hatten keinen festen Arbeitsort.
Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für mobile Arbeitnehmer, z. B. Umwelt‑ und Naturschutzdienste, Außendienst, Service- und Montageteams sowie Pflege‑ und Betreuungsteams ohne festen Einsatzort.
Arbeitgeber können Fahrzeiten nicht einseitig aus der Arbeitszeit ausklammern, wenn sie diese Fahrten organisatorisch vorgeben und sie Voraussetzung für die Arbeitsleistung sind.