Neues Vertragsmuster für die Gleitzone

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Aufgrund des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist zum 01.07.2019 eine Änderung bei den sogenannten „Midi-Jobs“ eingetreten. An die Stelle der bisherigen Gleitzone (regelmäßiges Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 850,00 € brutto) tritt gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV der Übergangsbereich mit einem erhöhten Entgeltkorridor in Kraft. Dieser gilt für ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 1.300,00 € brutto. Beschäftigte, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt diese Grenze nicht überschreitet, profitieren von geringeren Sozialabgaben. Gleichzeitig führt die gesetzliche Neuregelung dazu, dass die reduzierte Beitragsbelastung der Arbeitnehmer nicht mehr wie bisher zu geringeren Rentenansprüchen führt. Dementsprechend entfällt nunmehr die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer auf abgesenkte Rentenversicherungsbeiträge verzichtet, um den vollen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung entrichten zu können. Ebenfalls gilt nach wie vor, dass eine Beschäftigung im Übergangsbereich mit anderen Verdiensten aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zusammengerechnet wird. In diesen Fällen ist dann vom Gesamtverdienst der volle Sozialversicherungsbeitrag auch hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile abzuführen. Unberücksichtigt bleiben Verdienste aus einer anderweitigen geringfügigen Beschäftigung.

Unverändert geblieben ist auch die Regelung, dass der Arbeitgeber die Anteile zur Sozialversicherung in voller Höhe zu leisten hat, wie für jeden anderen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten auch. Lediglich die Arbeitnehmer haben, gestaffelt nach deren monatlichem Einkommen, niedrigere Sozialversicherungsbeiträge zu leisten als bei einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung. Eine Reduzierung der Rentenansprüche erfolgt dadurch aber nicht mehr. Vielmehr werden die Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich stets aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, für das der Arbeitgeber den vollen Sozialversicherungsanteil trägt. Die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme ist in § 163 Abs. 10 SGB IV geregelt.

Entsprechend der vorstehend geschilderten Änderungen haben wir unseren Arbeitsvertrag über eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in der Gleitzone (jetzt: im Übergangsbereich) angepasst. Die neuen Vertragsmuster stehen ab sofort im Download-Bereich unserer Internetseite oder auf Abruf in der Verbandsgeschäftsstelle zur Verfügung.

Für Rückfragen zu den Neuregelungen stehen die Juristen der Verbandsgeschäftsstelle selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.