Änderung unserer Arbeitsvertragsmuster

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Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Verfall von Urlaubsansprüchen haben wir unsere Arbeitsvertragsmuster zu diesem Punkt ergänzt. Diese enthalten nunmehr eine Regelung, dass übergesetzlicher Urlaub zum Jahresende auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Arbeitgebers verfällt, wenn er bis dahin nicht beantragt und genommen ist.

Für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt, dass eine Befristung auf das Kalenderjahr und mithin ein Verfall zum Jahresende nur dann eintreten kann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Dies muss in Textform und konkret bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer erfolgen. Ohne einen solchen Hinweis verfällt der Urlaub nicht zum Jahresende, sondern wird auf das Folgejahr übertragen, auch wenn der Arbeitnehmer gar keinen Antrag auf Urlaubsgewährung gestellt hat.

Das Muster für ein Hinweisschreiben des Arbeitgebers finden Sie ebenso im Download-Bereich unserer Homepage wie die aktualisierten Arbeitsvertragsmuster.

Hinweisen möchten wir noch darauf, dass bei Anwendung von Tarifverträgen nur die Tarifvertragsparteien eine Regelung zum Verfall übergesetzlicher Urlaubsansprüche treffen können. Aus diesem Grunde sind in den entsprechenden Vertragsmustern mit Tarifbindung keine Regelungen zum Verfall enthalten.