Auch die Überschreitung der Höchstdauer von 2 Jahren für eine sachgrundlose Befristung um nur einen einzigen Tag aufgrund einer Dienstreise führt dazu, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Eine einvernehmliche Dienstreise zählt nicht zur Freizeit des Arbeitnehmers, sondern wird innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht.
In einem Urteil vom 09.04.2019 (3 Sa 1126/18) hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch die Überschreitung einer Befristungsdauer durch Durchführung einer Dienstreise zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Der Kläger, bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Bewerbung war erfolgreich und der Kläger wurde zunächst befristet für 6 Monate am Standort Düsseldorf eingestellt. Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrages am Montag, den 05.09.2016. Ab dem 1. Arbeitstag bis zum 23.09.2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer in Nürnberg. Hierzu reiste er von seinem Wohnort in Düsseldorf im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 04.09.2016 an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016.
Nach Qualifizierung zum Entscheider arbeitete der Kläger ab dem 21.01.2017 als solcher. Mit Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Seine daraufhin gerichtete Bewerbung blieb erfolglos.
Mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland als Anstellungskörperschaft gerichteten Klage begehrte der Kläger anschließend die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 04.09.2018 beendet worden sei sowie seine Weiterbeschäftigung. Diesem Begehren hat das Landesarbeitsgericht stattgegeben, allerdings auch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Das LAG Düsseldorf führt aus, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages durch die Arbeitgeberin unwirksam gewesen sei. Diese sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Allerdings sei diese Zeitdauer im vorliegenden Fall um einen Tag überschritten worden, da die Dienstreise des Klägers am 04.09.2016 bereits als Arbeitszeit anzusehen sei. Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise zähle nicht zur Freizeit des Klägers, sondern sei bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht worden. Sie sei ein Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste im Sinne des I.S.V. § 611 Abs. 1 BGB gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe daher nicht erst am 05.09.2016 (wie vertraglich vereinbart), sondern bereits am 04.09.2016 mit der Dienstreise begonnen, sodass der Zweijahreszeitraum mit Ablauf des 03.09.2018 geendet habe. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führte somit dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.