BDA – Handreichung zum Geschäftsgeheimnisgesetz

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Der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen und deren Verwertung stellt für Unternehmen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar. Mit dem neuen Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), das am 26.04.2019 in Kraft getreten ist, wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in einem Gesetz gebündelt und neu geregelt. Inhalt des Gesetzes sind die Rechtsfolgen der Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zwischen privaten, nicht aber das Verhältnis zwischen privaten und öffentlichen Stellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen vom GeschGehG unberührt (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG). Durch diese Vorschrift wird der spezielle Vorrang rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen in Arbeitsverträgen sowie spezialgesetzlicher arbeitsrechtlicher Regelungen im Bereich der Mitbestimmung klargestellt. Die Vorschrift flankiert den in § 3 Abs. 2 GeschGehG angeordneten generellen Vorrang von rechtsgeschäftlichen und spezialgesetzlichen Sonderregelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Ebenso bleibt der Berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) erfasst wird, unberührt. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind vor allem die Begriffsdefinitionen eines Geschäftsgeheimnisses sowie die Regelung zum Whistleblowing relevant. Diese Aspekte können in der Praxis eine Überprüfung von bestehenden arbeitsrechtlichen Regelungen im Unternehmen erfordern.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat deshalb jetzt eine Handreichung zum Geschäftsgeheimnisgesetz mit entsprechenden Praxishinweisen veröffentlicht, die Sie hier herunterladen oder bei uns in der Verbandsgeschäftsstelle abfordern können. Diese Handreichung soll den Unternehmen einen Überblick über die arbeitsrechtlich relevanten Regelungen des Gesetzes sowie eine Hilfestellung bei der betrieblichen Umsetzung bieten.