Der Bundestag hat am 07. November 2019 den „Gesetzentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.
Der Entwurf sieht u. a. eine Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder vor. Ab 2020 sollen Unternehmen die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben können. Die Sonderabschreibung soll bis Ende 2030 befristet sein.
Die Sonderregelung für die Dienstwagenbesteuerung von privat genutzten Elektro- und Hybridfahrzeugen soll bis Ende 2030 verlängert, aber wie folgt modifiziert werden:
- Für die Besteuerung mit 0,5 Prozent des inländischen Listenpreises sind weitere Nachweise erforderlich:
- Anschaffung zwischen 01. Januar 2022 und 31. Dezember 2024: max. CO2-Ausstoß von 50 Gramm pro km oder (rein elektrische) Mindestreichweite von 60 km
- Anschaffung ab 01. Januar 2025: max. CO2-Ausstoß von 50 Gramm pro km oder Mindestreichweite von 80 km
- Bei Anschaffung ab dem 01. Januar 2019 kann eine Besteuerung mit 0,25 Prozent des inländischen Listenpreises erfolgen, wenn das Fahrzeug keine Emissionen ausstößt und der Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt (Anpassung an die Vorgaben des Klimaschutzprogramms 2030)
Ebenso soll die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung bis Ende 2030 verlängert werden.
Im nächsten Schritt muss der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zustimmen.