Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage
Den Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite können Sie hier herunterladen. Dieser Entwurf nimmt Änderungen am IfSG und am SGB V vor.
Zu den Änderungen gehört unter anderem eine Klarstellung, dass bei Reisen in ein Risikogebiet der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung nach § 56 IfSG unter bestimmten Umständen nicht besteht. Diese Regelung entspricht schon nach geltender Rechtslage unserer Interpretation des Gesetzes. Wir werten sie daher als Klarstellung der geltenden Rechtslage unter der (neuen) Bedingung, dass die betroffene Region 48 Stunden vor Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt worden ist.
Zudem soll die Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG auch Personen zustehen, die eine abgesonderte Person betreuen müssen, weil in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann. Das ist insbesondere für solche Fälle relevant, in denen ein Kind unter Quarantäne gestellt wird, nicht aber die Eltern.
Mit einer Neufassung des § 57 Abs. 2 S. 1 IfSG ist klargestellt, dass eine Pflicht zur Leistung der für die Teilhabe an den Umlageverfahren U1, U2 und U3 zu entrichtenden Umlagebeiträgen fortbesteht. Allerdings weisen wir auf einen erheblichen Verbesserungsbedarf im Sinne eines einheitlichen bundesländerübergreifenden Erstattungsverfahrens für die Entschädigungszahlungen des Arbeitgebers hin, unter Einbindung der praxisüblichen Lohnabrechnungsprogramme. Der Entwurf enthält darüber hinaus mehrere Verordnungsermächtigungen für den Bundesminister für Gesundheit, auf deren Grundlage er Maßnahmen unter anderem zur Beförderung von Infizierten anordnen kann.