Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten

Corona

Am 29. Dezember 2020 wurde das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet, so dass es am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Das Gesetz führt mit dem Unternehmensstabilisierungs- und Unternehmensrestrukturierungsgesetz (StaRUG) ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren ein.  

Wesentlicher Inhalt ist:

– Unternehmen können vor Eintritt der Insolvenzreife mit der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger (75%) einen Restrukturierungsplan beschließen und diesen gegen den Widerstand der Minderheit der Gläubiger durchsetzen. Die Stimmrechte bemessen sich nach der Höhe der Forderung.

– Mithilfe des Restrukturierungsplans können Forderungen gestaltet werden (z.B. Stundungen; Erlasse; Teilerlasse). Ausgenommen sind nach § 4 Nr. 1 StaRUG Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einschließlich Zusagen auf betriebliche Altersvorsorge.

Änderungen der Insolvenzordnung:

– Die Frist zur Insolvenzantragstellung nach § 15a InsO wird für überschuldete Unternehmen auf 6 Wochen verlängert.

– Der Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO) wird auf 24 Monate und für die Überschuldung (§ 19 InsO) auf 12 Monate festgelegt.

Änderungen des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes:

– Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen nach § 1 Abs. 2 COVInsAG wird nicht verlängert.

– Die Pflicht zur Insolvenzantragstellung wird nach § 1 Abs. 3 COVInsAG für Unternehmen, die im November oder Dezember 2020 finanzielle Leistungen aus staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der COVID-19 Pandemie beantragt haben, bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.

– Für Unternehmen, deren Überschuldung auf die COVID-19 Pandemie zurückzuführen ist, gilt nach § 4 COVInsAG vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 für die Überschuldungsprognose abweichend von § 19 InsO ein Zeitraum von 4 Monaten.

Die Neuregelungen können Sie im Bundesgesetzblatt unter folgendem Link abrufen.