Referentenentwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

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Das Bundesarbeitsministerium hat einen Referentenentwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vorgelegt.

Der Referentenentwurf sieht folgende Regelungen vor:

  • Die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld sollen auch für die Fälle verlängert werden, in denen Kurzarbeit (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) bis spätestens zum 30. September 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit wird der Zugang zu den Zugangs-erleichterungen um drei Monate erweitert.
  • Die vollständige Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge soll (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) ebenfalls bis zum 30. September 2021 verlängert werden. Ab dem 1. Oktober 2021 sollen 50 % der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. 100 % sind ab 1. Oktober 2021 weiterhin bis Jahresende möglich, wenn während Kurzarbeit qualifiziert wird (§ 106a SGB III).
  • Ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll kein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr bestehen, die später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden können.
  • Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit bis zum 31. Dezember 2021 soll auch für Zeitarbeitsbetriebe gelten, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

 

Die Verordnung soll voraussichtlich am 2. Juni im Bundeskabinett beschlossen werden und noch im Juni in Kraft treten. Über das weitere Verfahren werden wir Sie unterrichten.