Das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist im Bundesgesetzblatt vom 31. Mai 2021 veröffentlicht worden und ist am 1. Juni in Kraft getreten.
Das Änderungsgesetz können Sie hier herunterladen.
Das Gesetz sieht u.a. Anpassungen im Infektionsschutzgesetz vor. Insbesondere können nun neben Ärzten auch Apotheker Nachtragungen im Impfpass vornehmen. Klargestellt ist nun, dass der Entschädigungsanspruch wegen Schul- oder Kitaschließung nach § 56 Abs. 1a IfSG auch dann besteht, wenn die Schließung aufgrund anderer Umstände als eine behördliche Schließung erfolgt. Durch eine Änderung in § 28b Abs. 3 S. 2 IfSG werden Hochschulen von der Beschränkung auf die Durchführung von Wechselunterricht ausgenommen.
Ferner wurde der Anwendungsbereich des § 60 IfSG rückwirkend (ab dem 27. Dezember 2020) dahingehend ausgedehnt, dass dieser als gesetzliche Konkretisierung des allgemeinen Aufopferungsanspruchs auch für alle im Zusammenhang mit der Covid-19- Schutzimpfung aufgetretenen Gesundheitsschäden gilt.