Unter dem Namen „Überbrückungshilfe III Plus“ verlängert die Bundesregierung die Hilfen bis zum 30. September 2021. Neu ist eine Restart-Prämie, also ein Zuschuss zu den Personalkosten, wenn beispielsweise neue Beschäftigte eingestellt werden.
Am Mittwoch verlängerte die Bundesregierung die Überbrückungshilfen, welche sonst am 30. Juni 2021 ausgelaufen wären. Der Pandemieverlauf veranlasste die Bundesregierung, die Hilfen für betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2021 zu verlängern.
Die gemeinsame Presseerklärung über die Verlängerung können Sie hier herunterladen.
Die Verlängerung wird mit dem Programm „Überbrückungshilfe III Plus“ umgesetzt, das inhaltlich „weitgehend deckungsgleich“ mit der „Überbrückungshilfe III“ ist. Auch in der „Überbrückungshilfe III Plus“ sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
Künftig gilt für beide Programme:
- Die maximale monatliche Förderung in der „Überbrückungshilfe III“ und der „Überbrü-ckungshilfe III Plus“ beträgt nun 10 Mio. Euro.
- Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt jetzt maximal 52 Mio. Euro.
- Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.
- Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung können in Kürze gestellt werden.
Auf folgende weitere Änderungen weisen wir hin:
- Restart-Prämie: Neuer Zuschuss zu den Personalkosten für Unternehmen, wenn sie Beschäftigte früher aus dem Kurzarbeitergeld-Bezug herausholen oder neue einstellen.
- Anwalts- und Gerichtskosten für insolvenzabwendende Restrukturierungen: Ersetzt werden bis zu 20.000 Euro pro Monat für Unternehmen in einer drohenden Zahlungs-unfähigkeit.
- Neustarthilfe für Soloselbstständige: Verlängerung und Erhöhung auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum Juli – September 2021 (zuvor bis zu 1.250 Euro pro Monat). Für den gesamten Förderzeitraum können Soloselbstständige bis zu 12.000 Euro erhalten (Januar – September 2021). Die Hilfe soll zusätzlich zu anderen Leistungen gezahlt und müsse nicht auf diese angerechnet werden.
Die Beschlüsse sollen zeitnah in die FAQ zur Überbrückungshilfe III eingearbeitet und veröffentlicht werden. Danach kann die Antragstellung über das Online-Portal erfolgen.
Zu Ihrer weiteren Information fügen wir Ihnen auch noch einmal die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ bei, die Sie hier herunterladen können.