Mit der Corona-Änderungs-Verordnung vom 18.06.2021 hat die Niedersächsische Landesregierung die Niedersächsische Corona-Verordnung aktualisiert, die mit einer einzigen Ausnahme am heutigen Montag, den 21. Juni 2021, in Kraft getreten ist.
Die Änderungsverordnung vom 18.06.2021 können Sie hier herunterladen.
Die vollständige aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung vom 18.06.2021 in der Lesefassung mit den gelb hinterlegten Änderungen können Sie hier herunterladen.
Vorgezogen auf den vergangenen Sonnabend wurde der Wegfall der Begrenzung der Kontaktbeschränkungen auf drei Haushalte. In allen seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter einer Inzidenz von 35 liegenden Landkreisen und kreisfreien Städten sind bereits seit dem letzten Wochenende Treffen von bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten zulässig, also 10 aus 10 (zuzüglich vollständig geimpfter und genesener Personen sowie dazugehörender Kinder unter 14 Jahren).
Am heutigen Montag, den 21. Juni 2021 treten dann neben einer Härtefallklausel für nur lokal begrenzt steigende Fallzahlen in § 1 a Absatz 2 Satz 3 insbesondere die sechs neuen Paragraphen §§ 1 b bis 1 g in Kraft. Sie bilden den rechtlichen Rahmen für Landkreise und Kreisfreie Städte mit einer Inzidenz bis einschließlich 10. Reduziert werden in diesen Regionen die Schutzmaßnahmen im Bereich der Zusammenkünfte, der Veranstaltungen, der touristischen Angebote und der Beherbergung, der Gastronomie und im Bereich der Wochenmärkte.
Im Bereich der Wochenmärkte entfällt zusätzlich zu den am letzten Dienstag avisierten Änderungen (Presseinformation ‚Aussicht auf weitere Lockerungen 095/21‘) bei einer Inzidenz unter 10 die Pflicht, eine Maske zu tragen. Neu ist auch, dass auf Einzelhandelsparkplätzen die Maskenpflicht bis zu einer Inzidenz von 35 entfällt.
Neu aufgenommen wurde in die Corona-Verordnung auch eine Übergangsregelung für alle Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die 7-Tage-Inzidenz schon seit mehr als fünf aufeinanderfolgenden Werktagen bei bis zu 10 liegt. (Genannt werden in § 1 b Abs. 2 der CoronaVO die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte: Ammerland, Celle, Cuxhaven, Emsland, Friesland, Gifhorn, Goslar, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Harburg, Heidekreis, Helmstedt, Leer, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg (Weser), Oldenburg, Osnabrück, Osterholz, Peine, Rotenburg (Wümme), Uelzen, Verden, Wittmund und Wesermarsch sowie in den kreisfreien Städten Braunschweig, Oldenburg, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg.) In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gelten ab dem 21. Juni 2021 die Regelungen für einen Inzidenzwert von nicht mehr als 10 gemäß den §§ 1 c bis 1 g. Eine gesonderte Allgemeinverfügung muss nicht zuvor erlassen und öffentlich bekannt gegeben werden. Diese Landkreise und kreisfreien Städte sind jedoch verpflichtet, eine solche Allgemeinverfügung baldmöglichst nachzuholen.
Ebenfalls neu ist, dass das bisherige Verbot des Übernachtens zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen unabhängig von der Inzidenz komplett entfällt. (§ 8 Abs. 9 wird gestrichen.)
Zudem hat die Niedersächsische Landesregierung ebenfalls mit Wirkung zum 18.06.2021 ihren Stufenplan 2.0 angepasst, den Sie hier herunterladen können. Auch hier sind die Änderungen farblich hervorgehobenen.