Die Sonderregelungen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit wurden aus Anlass der COVID-19-Pandemie ein weiteres Mal verlängert. Am 29. Juni 2021 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (KitaFinHÄndG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Das Änderungsgesetz können Sie hier herunterladen.
Damit werden insbesondere folgende Regelungen in den Sondervorschriften der § 9 PflegeZG und § 16 FPflZG befristet beibehalten:
- Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer Corona bedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt bis zum 31. Dezember 2021 bestehen. Der Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wird vermutet.
- Pflegeunterstützungsgeld kann bei Corona bedingten Versorgungs- oder Organisationsengpässen bis zum 31. Dezember 2021 unter bestimmten Voraussetzungen eben-falls für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden unabhängig davon, ob eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 PflegeZG vorliegt (§ 150 Absatz 5d SGB XI).
- Für die Ankündigung einer Pflegezeit wie einer Familienpflegezeit genügt die Textform (§ 9 Absatz 3 PflegeZG, § 16 Absatz 2 FPflZG).
- Für eine Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit bei einer teilweisen Freistellung genügt die Textform (§ 9 Absatz 6 PflegeZG, § 16 Absatz 5 FPflZG).
- Für eine Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Dezember 2021 beginnt, gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen statt acht Wochen (§ 16 Absatz 2 FPflZG).
- Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit (und um-gekehrt) wird ausgesetzt, wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer der Frei-stellungen 24 Monate nicht überschreitet und die Folgefreistellung spätestens am 31. Dezember 2021 endet. Die Ankündigungsfrist beträgt auch hier zehn Tage statt drei Monate (sich anschließende Familienpflegezeit) bzw. acht Wochen (sich anschließende Pflegezeit).
- Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Restzeiten einer nicht bis zur jeweiligen Höchstdauer in Anspruch genommenen Pflege- oder Familienpflegezeit für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, wenn sie bis spätestens zum 31. Dezember 2021 endet. Sie ist begrenzt auf die Höchstdauer von sechs Monaten bei einer Pflegezeit und 24 Monaten bei einer Familienpflegezeit. Außerdem darf die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten werden. Es gilt jeweils eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen (§ 9 Absatz 7 PflegeZG, § 16 Absatz 6 FPflZG).
- Restzeiten einer beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit können zeitlich unbegrenzt einmalig für denselben Angehörigen geltend gemacht werden, wenn die beendete Pflegefreistellung auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte (§ 4a PflegeZG, § 2b FPfZG).
- Auf Antrag bleiben für die Berechnung des Darlehens in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 Kalendermonate mit einem pandemiebedingten geringeren Entgelt unberücksichtigt (§ 3 Absatz 3 Satz 7 FPflZG).
Die Vorschriften sind am 30. Juni 2021 in Kraft getreten.