Am 22. Juli wurde die anliegende Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie nimmt Anpassungen an der in der CoronaEinreiseV geregelten Quarantänepflichten vor (vgl. RS 2021-KW20-AR_Me5 vom 19.05.2021) und tritt am 28. Juli in Kraft. Die in § 4 der CoronaEinreiseV geregelte Quarantäneverpflichtung bei Einreise wird bis zum 10. September 2021 verlängert. Bislang galten die Regelungen bis zum 28. Juli 2021.
Wird ein Virusvariantengebiet nach der Einreise und während der 14-tägigen Quarantäne zum Hochinzidenzgebiet gestuft, gelten die Regelungen für Hochinzidenzgebiete. Das bedeutet, es besteht eine Freitestungsmöglichkeit ab dem fünften Tag bzw. keine Quarantäneverpflichtung für Geimpfte und Genesene. Diese Erleichterungen gelten für Personen, die mit einem Impfstoff geimpft sind, für den das RKI festgestellt und auf seiner Internetseite bekannt gemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist. Zukünftig endet die Quarantäne vor Ablauf der vorgesehenen Quarantänedauer, wenn das betroffene Gebiet nicht mehr als Risikogebiet eingestuft wird.
Aufgrund der neuen Regelungen hat die BDA ihre Ausarbeitung zur Urlaubsrückkehr überarbeitet und angepasst. Die aktuelle Fassung können Sie hier herunterladen.