Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Weisung zum Umgang mit den erhöhten Leistungssätzen beim Kurzarbeitergeld veröffentlicht.
Die Weisung können Sie hier herunterladen.
Die BA hat in dieser Angelegenheit ihre Rechtsauffassung geändert.
Nach § 421c Abs. 2 SGB III ist eine Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Leistungssatzes, dass „der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist“. In ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung hat die BA diese Voraussetzung dahingehend ausgelegt, dass die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nur gilt, wenn auch der Betrieb spätestens bis zum 31. März 2021 tatsächlich mit der Kurzarbeit begonnen hat. Das bedeutete, dass für Beschäftigte in Betrieben, die erst ab April 2021 die Kurzarbeit neu oder nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder eingeführt hatten, der erhöhte Leistungssatz nicht gewährt wurde. Das galt auch dann, wenn der einzelne Beschäftigte vor April 2021 schon einmal Kurzarbeitergeld bezogen hatte.
Nach der neuen, mit dem Bundesarbeitsministerium abgestimmten Rechtsauffassung der BA kommt es nun nicht mehr auf die betriebliche Bezugsdauer an. Vielmehr kommt es einzig darauf an, ob der einzelne Beschäftigte im Zeitraum März 2020 bis 31. März 2021 Kurzarbeitergeld bezogen hat und die übrigen Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt sind.
Von dieser Änderung betroffen sind also nur die Betriebe, die erst nach dem 31. März 2021 die Kurzarbeit neu oder nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder eingeführt haben und Beschäftigte mit einbezogen haben, die bereits vor dem 31. März 2021 Kurzarbeitergeld bezogen haben. In diesen Fällen sollten die Abrechnungen korrigiert werden. Das würde auch in dem unwahrscheinlichen Fall gelten, in dem bereits eine Abschlussprüfung stattgefunden hat, auch diese kann bei einer Änderung der Rechtsauffassung korrigiert werden. Die Betriebe sollten sich hierfür an ihre zuständige Agentur vor Ort wenden.