Seit Wochenbeginn gilt die neue geänderte Niedersächsische Corona-Verordnung, die formal zum 08.10.2021 in Kraft getreten ist.
Die geänderte Corona-Verordnung können Sie hier herunterladen. Die nunmehr erfolgten Änderungen sind zur besseren Übersichtlichkeit gelb hinterlegt.
Zudem erhalten Sie auch die zugrunde liegende Änderungsverordnung vom 07.10.2021, die Sie hier herunterladen können. Diese Änderungsverordnung enthält die Begründung für die vorgenommenen Änderungen.
Gerne möchten wir Sie auf einige wesentliche Änderungen in der neuen Verordnung hinweisen. So ist das Veranstalten von Herbst- und Weihnachtsmärkten unter den untenstehenden Voraussetzungen zulässig:
- Bewirtungsleistungen dürfen nicht in allseitig geschlossenen Buden oder sonstigen allseitig geschlossenen Räumen erbracht oder entgegengenommen werden.
- Jeder Stand, einschließlich offener Buden und sonstiger Verkaufsstellen sowie Fahrgeschäfte, soll grundsätzlich zum nächsten Stand einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten, wobei die zuständige Behörde je nach den örtlichen Verhältnissen geringere oder größere Mindestabstände vorsehen darf.
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nur in allseitig geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind.
- Bewirtungsleistungen und Leistungen von Fahrgeschäften dürfen nur gegenüber Personen erbracht werden, die über einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Nachweis über eine negative Testung. Auch ohne Vorlage eines Nachweises sind berechtigte Personen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. (3G) Die Beschränkung auf 2G erfolgt, sofern der Betreiber des Herbst- oder Weihnachtsmarkts dies unabhängig von den Warnstufen im Rahmen der Privatautonomie festlegt oder in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dem oder der der Herbst- oder Weihnachtsmarkt stattfindet, die Warnstufe 3 gilt.
- Der Betreiber des Marktes hat ein Hygienekonzept zu erstellen, das u.a. folgendes beachtet und zusammen mit dem Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung des Herbst- oder Weihnachtsmarkts vorzulegen ist:
– Ausreichende Abstände zwischen den Ständen
– Begrenzung und Steuerung der Personenzahl nach Maßgabe der jeweiligen räumlichen Kapazitäten zur Vermeidung größerer Personenansammlungen
– Kontrolle der Einhaltung über das Erbringen von Bewirtungsleistungen und Leistungen von Fahrgeschäften nur an berechtigte Personen (geimpft, genesen, getestet) zum Beispiel durch
– Umschließen des Geländes mit Zugangskontrollen an zentralen Zugängen oder
– unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnung der berechtigten Personen vor der Entgegennahme jeglicher Bewirtungsleistung oder Leistung eines Fahrgeschäfts oder
– dezentrale Überprüfungen der berechtigten Personen durch die Standbetreiberinnen und -betreiber vor Erbringen ihrer Bewirtungsleistungen oder Leistungen eines Fahrgeschäfts