Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die vielen offenen Fragen zum Infektionsschutzgesetz mit Aufhebung der epidemischen Lage zum Anlass genommen, seine FAQ zu überarbeiten.
Die FAQs mit Stand vom 28. Dezember 2021 können Sie hier herunterladen.
Wesentliche Neuerungen
Das BMG stellt klar, dass auch der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite besteht und längstens bis zum Ablauf des 19. März 2022 geltend gemacht werden kann. Der für die Dauer des Entschädigungsanspruchs (zehn Wochen bzw. zwanzig Wochen pro Jahr für Alleinerziehende) zugrundeliegende Jahreszeitraum begann zuletzt am 29. März 2021 und wird durch die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nicht unterbrochen.
Weiter wird klargestellt, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht gewährt wird, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder im gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können.