Der Bundestag hat am 18.02.2022 den Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen (Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz) (BT-Drs. 20/688) entsprechend der Beschlussempfehlung (BT-Drs. 20/734) beschlossen.
Damit sollen folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden:
- Anrechnungsfreiheit von Entgelt aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs
- erhöhtes Kurzarbeitergeld
- verringertes Mindesterfordernis von 10 %
- Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden
- Ausweitung der maximalen Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022 rückwirkend zum 1. März 2022
Darüber hinaus wurde die Einführung einer Verordnungsermächtigung, die die Bundesregierung bis zum 30. September 2022 zur Verlängerung dieser Regelungen ermächtigt, beschlossen. Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit sollen zum 31. März 2022 auslaufen.
Neben diesen Regelungen zum Kurzarbeitergeld wurde auch die Verlängerung der Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz und in § 150 Abs. 5d und 6 SGB XI zum Pflegeunterstützungsgeld bis zum 30. Juni 2022 und die Verlängerung der Pilotphase für das obligatorische Arbeitgeberabrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis zum 31. Dezember 2022 beschlossen.
Es verwundert nach einer Bewertung der BDA angesichts des übereinstimmenden Votums der Sozialpartner sehr, dass die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und die Einbeziehung der Zeitarbeit nicht noch einmal verlängert wurde. Kurzarbeit darf kein Dauerinstrument sein, die notwendige Unterstützung darf aber auch nicht zu früh enden. Das Zurückfahren der Sonderregelungen kommt mit Ende März drei Monate zu früh. Auch wenn wesentliche pandemische Beschränkungen nun Mitte März wegfallen sollen, werden die betroffenen Branchen das erst zeitverzögert spüren.
Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 11. März 2022 abschließend mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz befassen. Über den weiteren Verlauf werden wir Sie informieren.