Das Bundeskabinett hat in seiner Kabinettssitzung am 31.08.2022 einen deutlich abgeschwächten Entwurf einer neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet.
Den Entwurf können Sie hier herunterladen.
Auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
- die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern
- die Sicherstellung der Handhygiene
- die Einhaltung der Hust- und Niesetikette
- das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen
- die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte
sowie die Prüfung eines Angebots, berufliche Tätigkeiten Zuhause zu verrichten und regelmäßig kostenfreie Tests anzubieten.
Der Arbeitgeber hat darüber hinaus medizinische Masken oder entsprechende Atemschutz-masken bereitzustellen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird und keine weiteren Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bestehen.