Änderung der Corona Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Corona-Einreiseverordnung

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Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) beschlossen.

Die Änderungsverordnung können Sie hier herunterladen.

In den Verordnungen werden die Definition zum Impf- und Genesenennachweis sowie die Quarantäne-Regelungen für geimpfte und genesene Personen den aktuellen Entwicklungen angepasst. Der Bundestag soll der Verordnung am heutigen Donnerstag zustimmen. Der Bundesrat wird morgen in einer Sondersitzung über die Änderungen abstimmen.

Impfnachweis
Mit einer Änderung des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV werden für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes neben den Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der erforderlichen Anzahl an Einzelimpfungen auch Angaben hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Auffrischungsimpfungen und Intervallzeiten eingeführt, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen den Einzel- oder Auffrischungsimpfungen liegen dürfen. Wie bislang sind die auf der Webseite des Paul-Ehrlich- Instituts in Abstimmung mit dem RKI veröffentlichten Vorgaben für diese Kriterien maßgeblich. Eine gleichlautende Anpassung wird in § 2 Nr. 10 der CoronaEinreiseV vorgenommen.

 

Genesenennachweis
Nach der Anpassung der Definition in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV muss der Genesenennachweis den auf den Internetseiten des RKI veröffentlichten Vorgaben entsprechen. Es handelt sich dabei um die Art der zugrundeliegenden Testung zum Nachweis einer vorherigen Infektion (zum Beispiel PCR-Test), die Zeit, die nach der Testung vergangen sein muss (Beginn des Genesenenstatus) sowie die Zeit, die die Testung höchstens zurückliegen darf (Ablauf des Genesenenstatus). Für den Ablauf des Genesenenstatus kann auch der Nachweis der Aufhebung einer Quarantäne (zum Beispiel durch Freitestung) bestimmt werden. Eine gleichlau-tende Anpassung wird in § 2 Nr. 8 der CoronaEinreiseV vorgenommen.

 

Quarantäne für Geimpfte und Genesene
Nach der Neufassung von § 6 Absatz 2 SchAusnV besteht für Geimpfte und Genesene keine Ausnahme von der Quarantäne, wenn nach den vom RKI unter www.rki.de/kontaktpersonen-management veröffentlichten Vorgaben eine Quarantäne auch für bestimmte geimpfte und genesene Personen möglich ist (§ 6 Absatz 2 Nr. 1 SchAusnahmV) oder die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet festgestellten Gebiet erfolgt.