Die 6. Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung und die 1. Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) wurden am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gelten damit bis zum 4. März 2026. Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig. Die Verlängerung bis zum März 2026 gilt für alle vorübergehend Schutzberechtigten aus der Ukraine (ca. 993.000 ukrainische Staatsange-hörige sowie 7.000 Drittstaatsangehörige mit unbefristetem ukrainischen Aufenthaltstitel).
Ausgenommen von der Verlängerung sind Drittstaatsangehörige mit einem befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel (ca. 22.000 Personen). Für diese Gruppe besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, auf andere Aufenthaltstitel zu wechseln.