Berufsbildungsmodernisierungsgesetz verabschiedet

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Nach dem Bundestag hat nunmehr auch der Bundesrat in seiner letzten Sitzung am 29.11.2019 dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) endgültig zugestimmt, sodass das Gesetz jetzt im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am 01.01.2020 in Kraft treten kann.

Zu den wesentlichen Änderungen gehören:

  • Mindestvergütung für Auszubildende

Ein Kernpunkt ist die Einführung einer Mindestvergütung für Auszubildende. Sie soll für neue Ausbildungsverträge ab dem 1. Januar 2020 gelten, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Zunächst soll die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515,00 € betragen. 2021 erhöht sie sich auf 550,00 €, 2022 auf 585,00 € und 2023 auf 620,00 €. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung um 18 % im zweiten, um 35 % im dritten und um 40 % im vierten Ausbildungsjahr.

  • Neue Bezeichnungen für die berufliche Fortbildung

Die vom Hauptausschuss des BIBB empfohlenen beruflichen Fortbildungsstufen werden im BBiG und der HwO verankert. Diese Stufen werden bei bundesweiter Anerkennung eines Abschlusses durch Rechtsverordnung nach dem BBIG oder der HwO mit den neuen einheitlichen und eigenständigen Abschlussbezeichnungen „geprüfter Berufsspezialist/in“ (neue Qualifikationsstufe), „Bachelor professional“ (bisher Fachwirt) und „Master professional“ (bisher Meister oder Betriebswirt IHK/HWK) versehen. Die bisherigen Berufsbezeichnungen dürfen fortgeführt werden. Um eine missbräuchliche Führung dieser Abschlussbezeichnungen zu verhindern, wird ein dem Titelschutz bei hochschulischen Abschlüssen vergleichbarer Schutz implementiert.

  • Ausbildung in Teilzeit

Zudem wird die Möglichkeit erweitert, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Bisher ist dies nur für leistungsstarke Auszubildende zulässig die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Künftig soll dies auch Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderung offenstehen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist die Zustimmung des Ausbildungsbetriebs.

  • Weitere Regelungen

Darüber hinaus wird unter anderem das Prüfungswesen in der beruflichen Bildung flexibler gestaltet und die Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen verbessert. Zugleich bietet die Novellierung die Gelegenheit, Verfahren zu modernisieren, zu vereinfachen und zu verkürzen. Dadurch soll Bürokratie abgebaut werden.

Einen genauen Überblick über alle wesentlichen Änderungen werden wir Ihnen in einem unserer nächsten Rundschreiben zukommen lassen.