Besonderheiten in der Abrechnung und Beantragung beim Kinderkrankengeld im Jahr 2021

Corona

Aufgrund von vielfachen Fragen aus der Praxis hat der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene zu den häufigsten Fragen einen Fragen-Antworten-Katalog für die Krankenkassen erstellt, den Sie hier herunterladen können.

Darüber hinaus möchte der GKV-Spitzenverband auf drei wesentliche Punkte intensiver eingehen und ggf. modifizieren.

a) Verhältnis von Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V (pandemiebedingtes Kinderkrankengeld) zu Leistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG

Auffassung der BDA
Es besteht seitens des Arbeitnehmers ein Wahlrecht zwischen Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V (pandemiebedingtes Kinderkrankengeld) oder Leistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG.

Aus der Praxis wird berichtet, dass Unsicherheit darüber besteht, welche Leistung (Kinderkrankengeld oder Leistungen nach dem IfSG) im Falle einer pandemiebedingten Betreuung des Kindes bezogen werden kann. U.a. komme es wohl vor, dass Arbeitgeber die Auffassung vertreten, dass Arbeitnehmer vorrangig das Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V in Anspruch nehmen müssen und ggf. gewährte Leistungen nach dem IfSG rückabzuwickeln seien.

Laut § 45 Abs. 2b SGB V ruht für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V für beide Elternteile der Anspruch auf Leistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG. Damit sind Leistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG ausgeschlossen, sofern das pandemiebedingte Kinderkrankengeld bezogen wird. Gesetzlich ist nicht geregelt, dass eine der beiden Leistungen vorrangig zu gewähren ist. Daher können Versicherte, die die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, frei entscheiden, welche der beiden Leistung sie in Anspruch nehmen wollen.

b) Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB und § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG

Auffassung der BDA
Aus § 45 Abs. 3 SGB V folgt, dass bezahlte Freistellungsansprüche den Ansprüchen aus § 45 SGB V grundsätzlich vorgehen. Entgegen der Ausführungen des GKV-Spitzenverbandes greift § 616 BGB nach Verständnis der BDA aufgrund der besonderen durch die Corona-Pandemie ausgelösten Situation nicht ein. Auch wenn § 616 BGB nicht vertraglich abbedungen wurde, liegt kein persönlicher Hinderungsgrund vor. Der Betreuungsbedarf beruht auf der aktuellen Pandemiesituation als einer allgemeinen Gefahrenlage und steht als objektives Leistungshindernis der Annahme eines in der Person des Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden liegenden Grundes entgegen. Ferner wird im Regelfall der Zeitraum des pandemiebedingten Betreuungsbedarfs die Erheblichkeitsschwelle des § 616 BGB überschreiten.

c) Meldung im DTA EEL

Auffassung der BDA
Sobald eine Freistellung aufgrund der pandemiebedingten Betreuung eines Kindes erfolgte und der Freistellungszeitraum abgerechnet wurde, löst der Arbeitgeber den Meldesatz (DBFR) aus. Wenn ein Freistellungszeitraum abrechnungszeitraumübergreifend verläuft und eine zusammenhängende Meldung nicht möglich ist, ist für jeden Entgeltabrechnungszeitraum eine Meldung für den anteiligen Freistellungszeitraum zu übermitteln, sofern für den zu meldenden Freistellungszeitraum tatsächlich Arbeitsentgelt ausgefallen ist. Klärungsbedarf besteht bei der stundenweisen Betreuung des Kindes, da der Anspruch auf Kinderkrankengeld nur für Arbeitstage besteht. Eine stundenweise Aufsplittung ist nicht möglich. Eine Meldung von Ausfallstunden oder ggf. Bruchteilen von Ausfallstunden ist im DTA EEL nicht vorgesehen.

Im Falle einer Freistellung aufgrund pandemiebedingter Betreuung des Kindes haben Arbeitgeber die erforderlichen Entgeltdaten zur Berechnung des Kinderkrankengeldes im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV mit dem „Datenbaustein DBFR – Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes“ zu melden.

Aufgrund der andauernden Schul- und Kitaschließungen ist deutschlandweit vielfach die Betreuung der Kinder im Sinne des § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V für längere Zeiträume und damit monatsübergreifend erforderlich. Aus der Praxis wurde berichtet, dass zum Teil Unsicherheit bei den Arbeitgebern bestehen, wie sie die Entgeltdaten für monatsübergreifende Freistellungszeiträume zu übermitteln haben.

In den Gemeinsamen Grundsätzen zum DTA EEL wird geregelt, dass Arbeitgeber den Meldesatz (DBFR) auszulösen haben, sobald eine Freistellung aufgrund der Erkrankung eines Kindes erfolgte und der Freistellungszeitraum abgerechnet wurde. Darüber hinaus wird in der Verfahrensbeschreibung zum DTA EEL unter 3.9 (DBFR) klargestellt, dass in den Fällen, in denen ein Freistellungszeitraum abrechnungszeitraumübergreifend verläuft und eine zusammenhängende Meldung nicht möglich ist, für jeden Entgeltabrechnungszeitraum eine Meldung für den anteiligen Freistellungszeitraum zu übermitteln ist, sofern für den zu meldenden Freistellungszeitraum tatsächlich Arbeitsentgelt ausgefallen ist.

Auf der Internetseite www.gkv-datenaustausch.de > Arbeitgeber > Entgeltersatzleistungen ist unter der Rubrik „Rundschreiben“ das Rundschreiben zum Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V eingestellt. Darin können Sie u.a. Aussagen zu den Anspruchstagen und ggf. auch zu weiteren Fragen finden.