BAG, Urteil vom 14.10.2024, Az. 8 AZR 214/23
Das BAG hat in einem aktuellen Urteil die Klage einer zweigeschlechtlichen Person auf Entschädigung wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren für die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
In dem entschiedenen Fall bewarb sich die Klägerin, eine zweigeschlechtliche Person mit anerkannter Schwerbehinderung, die über einen Hochschulabschluss und mehrere Jahre Berufserfahrung im höheren Dienst an verschiedenen Universitäten verfügt, auf die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten in einem Landkreis in Schleswig-Holstein. Die Stellenausschreibung richtete sich ausschließlich an Frauen, was die Klägerin als diskriminierend empfand. Sie argumentierte, dass sie unter anderem aufgrund ihres Geschlechts bei der Besetzung der Stelle benachteiligt wurde. Die Klägerin wurde zwar zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, jedoch nicht ernsthaft in die Auswahl einbezogen, die Stelle wurde letztlich an eine andere Bewerberin vergeben.
Die Vorinstanzen hatten der Klägerin einen Teil der geforderten Entschädigung zugesprochen. Das BAG entschied nun, dass die Klage unbegründet sei, da keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts oder anderer Gründe gemäß § 1 AGG vorliege.
In seiner Begründung stellte der Senat fest, dass die landesrechtlichen Regelungen in Schleswig-Holstein die Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten zwingend mit einer Frau vorsehen. Diese Regelung sei durch § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt, da das weibliche Geschlecht eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeit darstelle. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten, insbesondere die Beratung von Frauen in Krisensituationen, erforderten eine weibliche Ansprechpartnerin, um die Bereitschaft zur Inanspruchnahme der Hilfe zu erhöhen. Die gesetzliche Vorgabe sei zudem verfassungsgemäß, da sie dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG entspricht und einen rechtmäßigen Zweck verfolgt.