BMAS veröffentlicht FAQs zur neuen 3G-Regelung am Arbeitsplatz und zur Corona-Arbeitsschutzverordnung

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Mit unserem Sonderrundschreiben Nr. 42 / 2021 vom 19.11.2021 hatten wir Sie bereits über die 3G-Regelung im neu gefassten § 28b Abs. 1-3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) informiert.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) aktuelle FAQs zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz und zur Corona-Arbeitsschutzverordnung mit Stand 22.11.2021 bereitgestellt. Die FAQs können Sie hier herunterladen. Zudem können sie die FAQs des BMAS im Internet unter folgenden Link einsehen: BMAS – FAQs zu 3G am Arbeitsplatz.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat die aus ihrer Sicht wichtigsten Aussagen wie folgt zusammengefasst:

Pflichten des Arbeitgebers | Pflichten des Arbeitnehmers
Arbeitgeber sind zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Sie sind nicht selbst zur Testung oder Bereitstellung der Testmöglichkeit verpflichtet. Die Testverpflichtung nach § 4 ArbeitsschutzVO kann auch künftig mit Selbsttests erfüllt werden.

Beschäftigte haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Hierfür können die kostenfreien Bürgertests oder die betrieblichen Testangebote in Anspruch genommen werden. Letztere allerdings nur, sofern sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden.

Will oder kann der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben bzw. nachweisen und erbringt infolgedessen seine Arbeitsleistung nicht, steht ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zu.

Anforderungen an den Testnachweis
Die zugrunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Etwas anderes gilt nur im Falle des Einsatzes von PCR-Tests oder vergleichbaren Verfahren. Hier darf die Testung maximal 48 Stunden zurückliegen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle.

Dokumentation der betrieblichen Zugangskontrollen
Es genügt, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten in einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Die Verarbeitung des Datums kann auch elektronisch erfolgen. Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.

Datenschutzrechtliche Hinweise
Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus ist dem Arbeitgeber gestattet, die Daten bei der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (Dritte oder Kollegen) ausgeschlossen ist.

Bewertung
Zu Recht ist jetzt klargestellt, dass Arbeitnehmer zum Nachweis ihres Status verpflichtet sind und dieser Status auch verarbeitet werden kann. Das ist ein Beitrag, die Kontrollen für Betriebe und Beschäftigte handhabbar zu gestalten. Genesene und Geimpfte müssen ohne weitere Einschränkungen schnell Zugang zum Arbeitsplatz erhalten können.

Will der Arbeitnehmer den Testnachweis erbringen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die entsprechenden Testmöglichkeiten bereit zu stellen. Ihn trifft lediglich die Testangebotspflicht nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Selbsttests bleiben damit auch weiterhin unbeaufsichtigt zulässig. Der Arbeitnehmer ist dann gezwungen – ausgehend von einer fünf-Tage- Woche – fünf Testnachweise selbst zu beschaffen. Bietet der Arbeitgeber demgegenüber zwei Testungen unter Aufsicht im Betrieb an, muss der Arbeitnehmer drei Testnachweise selbst beschaffen.