Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) am 23. Dezember 2020 eine Verlängerung von steuerlichen Maßnahmen, die betroffenen Steuerpflichtigen Erleichterungen bei den Folgen der Corona-Krise bringen sollen. Diese können Sie hier herunterladen.
Verlängert wird u.a. die Möglichkeit der zinslosen Stundung von Steuerforderungen. Steuerpflichtige können bis zum 31. März 2021 – unter Darlegung ihrer Verhältnisse – Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2021 zu gewähren (Punkt 1 der Anlage). Erleichterungen soll es auch bei Vollstreckungsverfahren geben (Punkt 2 der Anlage). Außerdem können Anträge auf eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 gestellt werden (Punkt 3 der Anlage).