Bekanntlich hat Großbritannien die EU nach Ende der Übergangsphase verlassen. Am 01.01.2021 ist ein Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Großbritannien in Kraft getreten. Auf dieser Grundlage ist nun das sogenannte UK-Notifikationsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten.
In diesem Gesetz wird bestätigt und sichergestellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige, die vorübergehend nach Großbritannien entsandt werden, weiterhin den Sozialstatus des entsendenden Staates unterliegen, sofern die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet. Die bestätigten Regelungen entsprechen den Vorschriften des Artikels 12 der EU-Verordnung Nr. 883/2004, welche die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Entsendung innerhalb der EU regelt. Die Fortführung der bis zum Austritt Großbritanniens aus der EU bereits geltenden sozialversicherungsrechtlichen Entsendungsregelungen ist damit gewährleistet.