Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 07.05.2021 das „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ gebilligt. Das Gesetz können Sie hier herunterladen.
Mit diesem Gesetz werden unter anderem folgenden Neuerungen im Pfändungsrecht eingeführt:
- Der Katalog an unpfändbaren Sachen wird in § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammengefasst und neben dem Schuldner auf eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, ausgedehnt.
- Der Höchstfreibetrag für die Weihnachtsvergütung gemäß § 850 a Nr. 4 ZPO von 500,00 € wird aufgehoben und dynamisiert. Weihnachtsvergütungen sind zukünftig bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850 c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Abs. 4 ZPO auf den nächsten vollen 10,00 € Betrag ergibt, unpfändbar.
- Der Freibetrag für Lebensversicherungen, die auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wird gemäß § 850 b ZPO von 3.579,00 € auf 5.400,00 € erhöht.
- Die Freibeträge für die Altersvorsorge gemäß § 851 c ZPO werden auf 6.000,00 € für Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und auf 7.000,00 € für Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr erhöht, sofern ein Gesamtbetrag von 340.000,00 € nicht überschritten wird.
Die neuen Regelungen treten zum 01.01.2022 in Kraft.