Bundesrat verabschiedet Wachstumschancengesetz

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz, WCG) verabschiedet. Konkret wurde über den im Vermittlungsausschuss zwischen Bundesrat und Bundestag am 21. Februar 2024 erzielten Kompromiss abgestimmt. Der Bundestag hatte dem Kompromiss des Vermittlungsausschusses bereits zugestimmt. Nachdem nun auch der Bundesrat seine Zustimmung gegeben hat, kann das Gesetz nach Ausfertigung und Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Inhalte im Einzelnen:

  • Der im Vermittlungsausschuss erzielte Kompromiss sah ein Abschmelzen des Entlastungsvolumens auf rund 3,2 Milliarden Euro vor. Maßnahmen, die aus Sicht der Arbeit-geber von Bedeutung sind, beispielsweise die Verbesserungen bei der Verlustverrechnung oder verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten, sind nur noch in reduziertem Aus-maß im Gesetz enthalten. Laut Berechnungen des IW Köln wird das WCG in der verabschiedeten Version lediglich eine Steigerung der Investitionen um 1,5 % bis zum Ende des Jahrzehnts bewirken.
  • Lohnsteuerliche Bestandteile: Die lohnsteuerlichen Bestandteile des Gesetzes verbleiben auf dem Stand, den der Vermittlungsausschuss vereinbart hatte. Dabei ist zu beachten, dass die Anhebung der steuerfreien Verpflegungspauschalen, die Arbeitnehmer im Falle von Dienstreisen erhalten, sowie die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von 110 auf 150 Euro nicht im Gesetz enthalten sind. Für das Jahr 2024 sind daher weiterhin die bekannten Beträge anzuwenden.
  • Die Abschaffung der Fünftelungsregelung beim Lohnsteuerabzug ist im Gesetz enthalten, wird aber erst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Für das Jahr 2024 kann die Fünftelungsregelung daher wie bisher beim Lohnsteuerabzug angewendet werden.
  • Das digitale Verfahren zur Beitragsdifferenzierung nach Kinderanzahl wird nun ebenfalls umgesetzt.
  • Die Möglichkeit für den Arbeitgeber, die steuerliche Identifikationsnummer seiner Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung abzufragen, wird mit dem WCG gesetzlich verankert.