Der Bundestag hat den Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes am Freitag (18.03.2022) in zweiter und dritter Lesung in der vom Gesundheitsausschuss beschlossenen Fassung verabschiedet. In der anschließenden Sondersitzung des Bundesrats hat dieser keinen Einspruch erhoben.
Die bisher lediglich vorliegende Beschlussempfehlung mit dem Gesetzestext können Sie hier herunterladen.
Der bisherige § 28 b Abs. 1 bis 4 IfSG wird ersatzlos gestrichen. Damit kommt es auch zum Entfall der bundesweiten Regelung zu 3G in Betrieben (§ 28 b Abs. 1 und 3 IfSG). Nebenfolge davon ist aber auch, dass die gesetzliche Klarstellung in § 28 b Abs. 2 Satz 2 und 4 IfSG entfällt, wonach der Arbeitgeber Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf Covid19 verarbeiten und auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gem. des Arbeitsschutzgesetzes verwenden kann. In Bezug auf das Fragerecht gelten damit wie bisher die mit großen Unsicherheiten verbundenen allgemeinen arbeits- und datenschutzrechtlichen Grenzen.
Ebenso entfällt ersatzlos die Homeoffice-Angebotspflicht nach § 28 b Abs. 4 IfSG. Insoweit sollten die Unternehmen aber bestehende Regelungen prüfen, ggf. auch bestehende Betriebsvereinbarungen anpassen oder beenden und bei einem weiteren Angebot von Homeofficepflicht ohne Rechtsgrundlage sich dem Risiko der betrieblichen Übung klar werden.
Notwendige Schutzmaßnahmen können nach der Neuregelung weiterhin Maskenpflichten in bestimmten Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG) und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Testverpflichtungen in bestimmten Einrichtungen und Schulen sein. Darüber hinaus können die Länder in Gebietskörperschaften, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, nach § 28a Abs. 8 IfSG weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt. Zu diesen Schutzmaßnahmen zählen Maskenpflichten, Abstandsgebote im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG sowie in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr und die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten.
Den Ländern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre bislang bestehenden Verordnungen bis zum Ablauf des 2. April aufrechtzuerhalten. Einige Länder, z.B. NRW, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Brandenburg haben bereits angekündigt, von dieser Möglichkeit ganz oder teilweise Gebrauch zu machen.
Das Gesetz ist größtenteils am Tag nach seiner Verkündung am 20.03.2022 in Kraft getreten.