Die Überbrückungshilfe IV wird nach Beschluss der Bund-Länder-Konferenz am 16. Februar analog zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022 verlängert. Die Förderbedingungen ändern sich nicht.
Die diesbezügliche gemeinsame Presseerklärung des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministerium vom 17.02.2022 können Sie hier herunterladen.
Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu dem Referenzmonat aus 2019 antragsberechtigt. Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV werden bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet, bei der Überbrückungshilfe III Plus war es eine Erstattung von 100 Prozent. Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird ebenfalls für den Zeitraum bis Ende Juni 2022 verlängert. Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, können zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Sie wird als Vorschuss ausgezahlt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform erfolgen.