Das Bundesministerium für Gesundheit hat bestätigt, dass es aktuell mit einem Beginn von Impfungen durch Betriebsärzte in der sogenannten Phase 2 der Corona-Impfkampagne, das heißt nach Aufhebung der derzeitigen Priorisierung, ab dem 7. Juni 2021 rechnet. Im Gegen-satz zu den bereits stattfindenden Impfungen in Pilotbetrieben bzw. in Betrieben der kritischen Infrastruktur (Gruppe 3, mit erhöhter Priorität nach Corona-Impfverordnung) soll es dann keine Vorgaben hinsichtlich der Reihenfolge der zu impfenden Beschäftigten mehr geben. Zur An-bindung an das verpflichtende Digitale Impf-Monitoring müssen jetzt die Kontaktdaten angegeben werden.
Wir können Ihnen mit heutigem Stand die folgenden Informationen zu den Impfungen durch Betriebsärzte in dieser sogenannten Phase 2 zur Verfügung stellen:
- Der Bezug der Impfstoffe, Spritzen, Kanülen und der Kochsalzlösung für Betriebsärzte soll – wie bereits heute für Hausärzte – kostenlos über Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel erfolgen; also nicht mehr wie in den Pilotprojekten und bei der Impfung der Beschäftigten in Betrieben der kritischen Infrastruktur durch Betriebsärzte über die regionalen Impfzentren und damit auch nicht mehr aus dem Pool der Bundesländer. Die entsprechende Ergänzung der Corona-Impfverordnung hierfür soll in den kommenden zwei Wochen erfolgen.
- Voraussichtlich wird auch bei den Betriebsärzten zu Beginn die Nachfrage die mögliche Liefermenge übersteigen. Die Bundesregierung plant derzeit, wöchentlich 500.000 Impfdosen für Impfungen durch Betriebsärzte zur Verfügung zu stellen. Nach welchen Kriterien im Falle einer das Angebot übersteigenden Nachfrage die Zuteilung erfolgt, befindet sich aktuell in der Klärung. Die BDA setzt sich dabei dafür ein, dass jeweils für die in Betrieben zur Verfügung stehende Impf-Infrastruktur ausreichende Mengen an die Betriebsärzte geliefert werden und die Liefermengen rechtzeitig angekündigt werden. Um eine ausgewogene Berücksichtigung aller Betriebe zu ermöglichen ist auch eine Aufteilung der Gesamtmenge in separate Kontingente für Großbetriebe mit eigenen werksärztlichen Zentren einerseits und kleinere Betriebe bzw. freie Betriebsärzte andererseits in der Diskussion.
- Eine Meldung aller Impfungen an das DIM (Digitales Impf-Monitoring) des RKI wird – wie für die regionalen Impfzentren und die Hausärzte – auch für Betriebsärzte verpflichtend sein. Ohne Verpflichtung zur Meldung aller zehn Parameter je Impfling wird eine Belieferung mit Impfstoff nicht möglich sein. Nach Aussage des Bundesgesundheitsministeriums (BMG)werden diese Daten zur Nachverfolgung von möglichen Nebenwirkungen und der Wirksamkeit der Impfstoffe zwingend benötigt.
Die üblichen Software-Lösungen für Betriebsärzte haben laut BDA die Schnittstellen für diese Meldung bereits implementiert, so dass sie weitgehend automatisiert erfolgen kann. Entsprechende IT-Dienstleister für betriebs-medizinische Dienste können die Impfdaten ihrer Kunden gebündelt an das RKI übertragen (sog. Modell A) oder den einzelnen Diensten eine eigene Meldung aus den Programmen heraus ermöglichen (sog. Modell B). Alternativ kann ein Betriebsarzt ohne solche Software die Daten auch händisch im System des RKI erfassen (sog. Modell C). Für die Meldung der Impfungen in das DIM muss – entweder seitens des IT-Dienstleisters oder der Betriebsärzte – eine verschlüsselte IT-Anbindung an das RKI erfolgen.
Die Zertifikate für diese Anbindung vergibt exklusiv die Bundesdruckerei. Dabei ist die Zahl der pro Woche erstellbaren Zertifikate durch die dortige Kapazität begrenzt; Wartezeiten sind laut BMG nicht auszuschließen. Um ein Zertifikat zu erhalten, sollten interessierte Betriebe bzw. die beauftragten Betriebsärzte ihre Daten unbedingt sehr kurzfristig in der entsprechenden Abfrage der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), die in Abstimmung mit dem BMG stattfindet, noch eingeben, sofern dies nicht bereits erfolgt ist (vgl. unser Sonderrundschreiben Nr. 21/ 2021 vom 06.05.2021).
Ohne Zertifikat, ohne Anbindung an das DIM und ohne Meldung der Daten wird keine Impfung im Betrieb möglich sein!
Die Abfrage der BDA können Sie unter dem folgenden Link erreichen:
https://forms.office.com/r/Ym3qVu4vgJ
- Die Vergütung der Impfungen durch freie Betriebsärzte ist aus Sicht des BMG abschließend geklärt und Details werden analog zu der Regelung für Hausärzte kurzfristig hierzu veröffentlicht werden. Die Vergütung wird 20 Euro pro Impfung betragen und die Abrechnung erfolgt über die kassenärztliche Vereinigung. Für Impfungen durch fest angestellte Betriebsärzte wird keine Abrechnung möglich sein; auch wenn die Leistungen eines überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes bereits anderweitig im Wege der Beauftragung durch ein Unternehmen vergütet werden, ist keine weitere Abrechnung möglich.
- Ebenfalls geklärt aus Sicht des BMG ist die Haftungsfrage. Lediglich eine rückwirkende Klarstellung zur Versorgungsverpflichtung aus § 60 Infektionsschutzgesetz für Impf-schäden für alle Corona-Impfungen seit Dezember 2020 wird noch, wie bereits angekündigt, erfolgen. Für Betriebe sieht das BMG bei korrekter Verfahrensweise keine Haftungsrisiken – das bedeutet insbesondere, dass die Ankündigung und Einladung durch den Betriebsarzt (und nicht das Unternehmen) zu einer Impfung im Rahmen der nationalen Corona-Impfkampagne erfolgen muss.
- Mögliche Impfungen für Betriebsfremde, Familienangehörige usw. will das BMG nicht ausschließen, hält diese aber wegen der aktuell noch beschränkten Verfügbarkeit der Impfdosen für Betriebsärzte erst einmal für nicht prioritär.
- Betriebe werden nicht verpflichtet, für ihre Beschäftigten Impfangebote über Betriebs-ärzte anzubieten. Im Sinne einer möglichst zügigen Impfkampagne und der Absicherung der Fortführung der eigenen Produktion ist aber eine möglichst umfassende Beteiligung von Betrieben sinnvoll.
Weitere Informationen rund um das Impfen durch Betriebsärzte finden Sie in unserem Sonderrundschreiben Nr. 21 / 2021 vom 06.05.2021 sowie auf der Website