Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) und weiteren Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugestimmt.
Sie können diese Verordnung in der Fassung des Bundesrates hier herunterladen.
Diese Änderungen wurden mit dem Gerichtsvollzieherschutzgesetz (GvSchuG) verabschiedet und enthalten Ergänzungen von § 28c IfSG und § 77 IfSG. Klargestellt wird, dass die Bundesregierung mit Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen für genesene, geimpfte und getestete Personen zugleich die Landesregierungen ermächtigen kann, solche Ausnahmen auch hinsichtlich landesrechtlicher Maßnahmen vorzunehmen (§ 28c IfSG) bzw. dass die Länder bis zum Erlass einer Verordnung gemäß § 28c IfSG bereits bestimmte Erleichterungen und Ausnahmen vor-sehen können (§ 77 Absatz 7 IfSG). Die Regelung in § 77 Absatz 1 IfSG tritt rückwirkend zum 23. April, § 28c IfSG am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Mit der auf Grundlage des § 28c IfSG erlassenen SchAusnahmV werden einige Schutzmaß-nahmen für geimpfte, genesene und getestete Personen aufgehoben. Insbesondere werden folgende Regelungen getroffen:
- Bestehende Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten für getestete Personen werden auf genesene und geimpfte Personen erstreckt.
- Für geimpfte und genesene Personen werden Erleichterungen und Ausnahmen bei der Beschränkung von Zusammenkünften und des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft sowie Ausnahmen von Quarantänepflichten vorgesehen.
- Ermächtigung der Landesregierungen weitergehende Erleichterungen und Ausnahmen von landesrechtlichen Geboten und Verboten für geimpfte, genesene und getestete Personen zu erlassen.