Datenschutz: Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission vereinfachen den EU-weiten Datentransfer

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Die Europäische Kommission hat am 04.06.2021 Standardvertragsklauseln angenommen, die bei EU-weiten sowie internationalen Datentransfers angewendet werden können. Die Standardvertragsklauseln beziehen sich auf die Verwendung der personenbezogenen Daten zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern und internationalen Datentransfers. Dabei wurden auch die Vorgaben aus dem Schrems-II-Urteil vom Juli 2020 berücksichtigt. Die Standardvertragsklauseln sind unter dem folgenden Link abrufbar: www.ec.europa.eu/germany/news/20210604-datentransfers-eu_de

Die Standardvertragsklauseln helfen nach einer Bewertung der BDA europäischen Unternehmen, die Anforderungen an eine rechtssichere Datenübermittlung innerhalb der Europäischen Union zu erfüllen. Etwaige Konflikte mit nationalem Recht von Drittstaaten können die Standardvertragsklauseln hingegen nicht abschließend lösen. Datenexportierende Unternehmen kommen auch auf Grundlage der neuen Standardvertragsklauseln nicht umhin, die konkreten Transfers im Einzelnen zu analysieren und festzustellen, welche Gesetze des Drittlandes jeweils Anwendung finden. Die EU-Kommission weist hierzu in ihrem Beschluss selbst ausdrücklich darauf hin, dass der Transfern personenbezogener Daten auf Basis der Standarddatenschutzklauseln nicht stattfinden sollte, wenn das Recht und die Rechtspraxis in dem Drittstaat den Datenimporteur daran hindert, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten. Um den Datenaustausch insbesondere mit den USA unbürokratisch sicherzustellen, bleibt es daher unabweislich, eine Nachfolgeregelung für den sogenannten Privacy-Shield zu finden.