Nachdem wir Sie zu Beginn der Woche in unserem Sonderrundschreiben Nr. 17 / 2021 (20.04.2021) über die Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung durch die zweite Änderungsverordnung informieren konnten (Einführung der betrieblichen Corona-Testpflicht), hat jetzt das Bundeskabinett in seiner gestrigen Sitzung die Dritte Änderungsverordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen hat. Die Dritte Änderungsverordnung ist bereits gestern im Bundesanzeiger (BAnz AT 22.04.2021 V 1) veröffentlicht worden und tritt damit heute, Freitag, den 23. April 2021, in Kraft. Die Änderungsverordnung können Sie hier herunterladen.
Wesentlicher Inhalt der Dritten Änderungsverordnung ist, dass die Testangebotspflicht für Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, von mindestens einem Corona-Test pro Kalenderwoche auf zwei Corona-Tests pro Kalenderwoche ausgeweitet wurde.
Die Regelungen zum Homeoffice wurden aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung herausgelöst und im § 28b des Infektionsschutzgesetzes neu geregelt. Das geänderte Infektionsschutzgesetz ist ebenfalls gestern im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 18 vom 22. April 2021, S. 802 ff.) veröffentlicht worden und tritt damit ebenfalls heute in Kraft (vgl. Punkt 1. dieses Rundschreibens).