Die Bundestagsfraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben ein Eckpunktepapier zur Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgelegt.
Das Eckpunktepapier können Sie hier herunterladen.
Wesentlicher Inhalt:
- Die epidemische Lage von nationaler Tragweite soll nach dem Willen der Fraktionen nicht verlängert werden, sondern zum 24. November 2021 auslaufen, da die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen.
- Maßnahmen in der Corona-Arbeitsschutzverordnung und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung werden bis zum 20. März 2022 verlängert. Die Sonderregelungen zum Kinderkrankentagegeld (30 statt 10 Kinderkrankentage bzw. 60 statt 20 Kinderkrankentage für Alleinerziehende) sollen in das Jahr 2022 hinein verlängert werden. Die Aussetzung der jährlichen Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) soll bis Ende 2022 verlängert werden.
- Der in § 28a Abs. 1 IfSG vorgesehene Maßnahmenkatalog wird nach Beendigung der epidemischen Lage im Bundesgebiet keine Anwendung mehr finden. Die in § 28a Abs. 7 IfSG derzeit vorgesehene Möglichkeit, diesen Katalog nach Ablauf der epidemischen Lage in einzelnen Bundesländern durch Landesparlamente auf Landesebene für anwendbar zu erklären, soll gestrichen werden. Stattdessen soll eine Rechtsgrundlage für die Bundesländer geschaffen werden, um für eine Übergangszeit bis zum 20. März 2022 weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 anordnen zu können, soweit sie erforderlich sind. Auch diese Maßnahmen sollen spätestens am 20. März 2022 im Bundesgebiet auslaufen. Als Maßnahmen werden in dem Eckpunktepapier aufgezählt:
a) Maskenpflicht;
b) Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Bereichen, die in besonderer Weise geeignet sind, zu einer Verbreitung der COVID-19 beizutragen (§ 28a Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG) mit der Möglichkeit zur kapazitären Beschränkung oder der Beschränkung des Zugangs;
c) Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für die in § 28a Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen;
d) Abstandsgebote im öffentlichen Raum, womit vornehmlich öffentliche Innenräume gemeint sind;
e) Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteil-nehmern in den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, um Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können; dabei soll die Verarbeitung nach Möglichkeit digital erfolgen, ohne dabei jedoch Menschen ohne mobile Endgeräte vom öffentlichen Leben auszuschließen;
f) Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Schulen), Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen.
- Die Sonderregelungen zum Entschädigungsanspruch für Eltern mit Kindern in Betreuungseinrichtungen werden bis zum 20. März 2022 verlängert.
- Die Befugnis für bestimmte Arbeitgeber, Beschäftigtendaten zum COVID-19 Impf- bzw. Genesenenstatus zu verarbeiten (§ 36 Abs. 3 Satz 3 IfSG), wird bis zum 20. März 2022 verlängert.
- Die in dem Papier vorgesehenen Punkte sollen sich als Übergangsregelung verstehen und nicht Ergebnisse der in § 5 Abs. 9 IfSG vorgesehenen externen Evaluation vor-wegnehmen. Die Fraktionen streben in Zusammenarbeit mit einer neu gebildeten Bundesregierung eine grundlegende Überarbeitung des IfSG an, in die die Evaluationsergebnisse einfließen.
- Zusätzlich soll ein Praktiker-Panel „Impftempo“ einberufen werden, in dem gemeinsam mit Praktikerinnen und Praktikern Wege gefunden werden sollen, um den Impffort-schritt deutlich zu beschleunigen.
Dazu stellt die BDA fest, dass die Arbeitgeber während der Corona-Pandemie unter Beweis gestellt haben, dass die Gesundheit ihrer Beschäftigten an vorderster Stelle steht. Sie haben Infektionsschutzmaßnahmen umgesetzt und zusätzlich mit großem Engagement Impfkampagnen mit den Betriebsärzten durchgeführt. Es ist daher schwer verständlich, Arbeitgeber weiterhin bis in das kommende Jahr mit einer Fortführung von Maßnahmen aus der Arbeitsschutzverordnung zu verpflichten, während der Staat sich zunehmend aus Schutzmaßnahmen zurückzieht. Ebenfalls erschließt sich nicht der mit der Aufhebung von § 28a Abs. 7 IfSG verbundene Vorteil gegenüber der Einführung einer neuen Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Länder.
In die Evaluierung und Überarbeitung des IfSG müssen auch die Erfahrungen der Wirtschaft einbezogen werden. Bei einer grundlegenden Überarbeitung des IfSG sollte die Systematik der Entschädigungsregelung in § 56 dahingehend geändert werden, dass sich Arbeitnehmer als Anspruchsinhaber direkt an die zuständige Behörde als Anspruchsgegner wenden und die Abwicklung von Entschädigungsansprüchen unmittelbar in diesem Leistungsverhältnis statt-findet.