Einigung beim Hinweisgeberschutz im Vermittlungsausschuss erzielt

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Der Vermittlungsausschuss hat am Dienstag, 9. Mai 2023, einen Kompromiss zum Schutz von Whistleblowern gefunden. Der Kompromiss enthält Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes.

Die Bundesregierung hatte das Gremium aus Bundesrat und Bundestag einberufen, nachdem die Länderkammer Anfang April die erforderliche Mehrheit zum im Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf „für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ der Bundesregierung in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung versagt hatte. Der Bundestagsbeschluss hatte zuvor die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen in der Länderkammer verfehlt. Da es der Zustimmung der Länderkammer bedarf, konnte es bisher nicht in Kraft treten.

Ergebnisse des Ausschusses

  1. Der Vermittlungsausschuss schlägt vor, auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, zu verzichten. Dies soll sowohl für interne als auch für externe Meldestellen gelten. Es soll lediglich vorgegeben werden, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten.
  2. Der Vorschlag enthalte zudem eine Regelung nach der hinweisgebenden Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten.
  3. Informationen über Verstöße sollen nach dem Kompromiss zudem nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.
  4. Das Gesetz sehe bereits eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Dabei soll es nach der Einigung bleiben. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.

  5. Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder soll nach dem Kompromiss statt 100.000 Euro nur noch 50.000 Euro betragen.
  6. Das Gesetz soll einen Monat nach Verkündung in Kraft treten.

Weiteres Verfahren
Empfiehlt der Vermittlungsausschuss wie in diesem Fall, das Gesetz zu ändern, muss dieser Vorschlag zunächst im Bundestag angenommen werden. Der geänderte Gesetzesbeschluss wird dann dem Bundesrat zur Beratung zugeleitet. Lehnt der Bundestag die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses hingegen ab, hat sich der Bundesrat mit dem ursprünglichen (unveränderten) Gesetzesbeschluss des Bundestages nochmals zu befassen.

Über die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses soll der Bundestag am Donnerstag, 11. Mai 2023 abstimmen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens kann demnach auch nach dieser Entscheidung noch nicht genau bestimmt werden. Das ein Hinweisgeberschutzgesetz mit der Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen für Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Beschäftigten kommen wird, gilt aufgrund der Vorgaben der EU als sicher.

(Quelle: Mitteilung des Online-Dienstes des Deutschen Bundestages vom 09.05.2023)