Nachdem eine zunehmende Anzahl von Bundesländern die Gewährung von Entschädigungen vom Impfstatus abhängig machte, ist es gelungen, ein (auf die Anwendung von § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG beschränktes) Fragerecht des Arbeitgebers in der Behördenpraxis zu verankern und auf eine bundeseinheitliche Anwendung des § 56 Abs. 1 S. 4 hinzuwirken.
Nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.
Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern haben sich daher in einem Beschluss auf folgende Punkte verständigt:
- Die Länder gewähren spätestens ab 1. November 2021 den Personen, die als Kontaktperson oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einer wegen COVID-19 behördlich angeordneten Quarantäne keinen vollständigen Impfschutz vorweisen können, keine Entschädigung gem. § 56 Abs. 1 IfSG mehr. Voraussetzung ist, dass eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung vorliegt und die Impfung mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte.
- Die Entschädigung wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von acht Wochen vor der Quarantäne oder dem Tätigkeitsverbot keine öffentliche Impfempfehlung vorlag oder sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird. Personen mit vollständigem Impfschutz sollen grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr unterliegen.
Den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz können Sie hier herunterladen.
Das Land Niedersachsen hat entschieden, diesen Beschluss mit Wirkung ab dem 11.10.2021 umzusetzen.
Gleichzeitig werden auch die kostenlosen Bürgertests ab dem 11.10.2021 entfallen. Ausnahmen gelten nur noch für Minderjährige und Personen mit medizinischer Kontraindikation, z. B. Schwangere.