Energiepauschale: Nicht für ausgesteuerte Beschäftigte

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Bekanntlich wurde auf der Basis des Steuerentlastungsgesetzes 2022 eine Energiepreispauschale eingeführt. Sie soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energiepreise bieten und beträgt 300€.

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 01. September in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn erhalten. Arbeitgeber haben die Energiepreispauschale im September auszuzahlen, § 117 EStG. Für die Abwicklung müssen Arbeitgeber an die Einsteuerung in die Lohnabrechnungsstellen denken!

Die Arbeitgeber bekommen die EPP erstattet. Sie können sie vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen. Die Anmeldung und Abführung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Lohnsteuervorauszahlung, mithin

  • bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12.09.2022,
  • bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.10.2022,
  • bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.01.2023.

Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber erstattet. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt auf Anfrage der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hin bestätigt, dass ausgesteuerte Beschäftigte die Energiepauschale (EPP) nicht über den Arbeitgeber erhalten.

Erfüllt der ausgesteuerte Arbeitnehmer die grundsätzliche Anspruchsberechtigung nach § 113 EstG, erhält er die EPP über die Abgabe der Einkommensteuererklärung.

Ergänzend dazu hat das Bundesfinanzministerium zur Energiepreispauschale ein FAQ veröffentlicht, das Sie hier herunterladen können.