Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) konnte jetzt erreichen, dass erneut eine Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmen, die sich aufgrund des noch ausstehenden Zuflusses der für sie bereit gestellten Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, ermöglicht wird.
Das zustimmende Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 14. Februar 2022 mit den Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für die Monate Februar bis April 2022 können Sie hier herunterladen
Demnach können die Beiträge für die Monate Februar bis April 2022 im vereinfachten Verfahren längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 unter den gleichen Voraussetzungen und zu gleichen Folgen gestundet werden, wie dies bereits hinsichtlich der Beiträge für die Monate bis einschließlich Juni 2021 praktiziert wurde.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen.
Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags können Sie hier herunterladen
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie rechtzeitig informieren.