Die BDA konnte erreichen, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 verlängert wird.
Mit Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands – das Sie hier herunterladen können – werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat März 2021 modifiziert. Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für den Monat März 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis März 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende April 2021 vollständig zugeflossen sind.
Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen sind, und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist – zu stellen sind.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags können Sie hier herunterladen.
Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten weiterhin entsprechend für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Teil-Shutdown bzw. dem erweiterten Shutdown betroffen sind. Insofern wird auf die im Rundschreiben 2020/197 des GKV-Spitzenverbands veröffentlichten Hinweise verwiesen.
Es wird von Seiten des GKV-Spitzenverbands darum gebeten, auch die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021, wie schon für die Beiträge der Monate Januar und Februar 2021, gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) für den Beitragsmonat März 2021 – soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden – zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln. Dabei soll weiterhin ausschließlich das jeweils gestundete Beitragsvolumen erfasst werden; die Anzahl der Stundungsfälle ist im Hinblick auf die ansonsten redundante Berücksichtigung in den Fällen, in denen Betriebe mit mehreren Einzugsstellen entsprechende Stundungsvereinbarungen schließen, irrelevant.