Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Webseite eine Handreichung zur Umsetzung der Risikoanalyse nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) veröffentlicht und weitere Hilfestellungen angekündigt.
Gemäß § 5 des LkSG müssen Unternehmen, die dem LkSG unterliegen, eine angemessene Risikoanalyse durchführen. Diese zielt darauf ab, die umweltbezogenen und menschenrechtlichen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei ihren Zulieferern zu ermitteln, zu gewichten und zu priorisieren. Eine entsprechende Analyse ist einmal im Jahr sowie „anlassbezogen“ durchzuführen, z. B. wenn sich die Risikolage aufgrund neuer Produkte oder Projekte ändert oder wenn ein Unternehmen Kenntnis über eine mögliche Pflichtverletzung bei einem Lieferanten erlangt.
Die Handreichung des BAFA enthält u. a.:
- Informationen zu den grundlegenden Anforderungen an die Risikoanalyse wie z. B. den Bereichen und Themen, die die Risikoanalyse abdecken muss
- praktische Empfehlungen zur Vorbereitung der Risikoanalyse
- Hilfestellungen zu den einzelnen Schritten der jährlichen und anlassbezogenen Risikoanalyse
- Umsetzungshilfen, die Unternehmen bei der Ermittlung von Risiken unterstützen können
Das BAFA hat weitere Handreichungen rund um das LkSG angekündigt, u. a. zum Thema Beschwerdeverfahren sowie zur „Angemessenheit“ von Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten. Erste Konkretisierungen zum Prinzip der „Angemessenheit“ und „Wirksamkeit“ des Sorgfaltspflichtenmanagements sind bereits auf der BAFA-Webseite zu finden.
An dieser Stelle ist zum Hintergrund noch einmal darauf hinzuweisen, dass das LkSG am 01. Januar 2023 in Kraft tritt. Es verpflichtet zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und ab dem 01. Januar 2024 Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die umweltbezogenen und menschenrechtlichen Risiken besser nachzukommen. Die betroffenen Unternehmen müssen u. a. Risikoanalysen durchführen, ein Risikomanagement etablieren, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen sowie ein Beschwerdeverfahren einrichten.
Weiterführende Informationen:
• Handreichung des BAFA zu Risikoanalysen: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/handreichung_risikoanalyse.pdf?__blob=publicationFile&v=3
• Pressemitteilung des BAFA: https://www.bafa.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Lieferketten/2022_06_handreichung.html
• Informationen zur Angemessenheit und Wirksamkeit: https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Angemessenheit_und_Wirksamkeit/angemessenheit_und_wirksamkeit_node.html