Erwerbsmigration: Inkrafttreten weiterer Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

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Zum 1. Juni 2024 traten weitere Regelungen aus dem Gesetz und der Verordnung zur Fachkräfteeinwanderung in Kraft. Das sind insbesondere die Chancenkarte (§ 20a AufenthG) und die Erweiterung der Westbalkanregelung (§ 26 BeschV). Damit sind fast alle neuen Regelungen in Kraft. Weitere Regelungen, wie zum Beispiel die Informationspflicht der Arbeitgeber bei Anwerbungen (§ 45c AufenthG), treten erst zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Chancenkarte und Folge-Chancenkarte:

Die neue Chancenkarte und einen Selfcheck finden Sie auf „Make it in Germany“ unter Chancenkarte zur Jobsuche (https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/chancenkarte-jobsuche) und Self-Check: Chancenkarte (https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/self-check-chancenkarte )

Bitte beachten Sie:

  • Zur Verlängerung der Folge-Chancenkarte muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) zustimmen.
  • Eine Verlängerung ist für bis zu zwei Jahre möglich, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt und die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit noch nicht erfüllt sind (z. B. keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse vorliegen).
  • Die BA stimmt zu, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegen und es sich um eine inländische qualifizierte Beschäftigung handelt (d. h. keine Helfer- oder Anlerntätigkeit).
  • Eine Zustimmung zur erstmaligen Erteilung der Chancenkarte ist nicht erforderlich. Den Visum- und Einreiseprozess finden Sie auf einen Bick hier.

Westbalkanregelung:

  • Das Kontingent für die Westbalkanregelung wird zum 1. Juni 2024 von 25.000 auf 50.000 Zustimmungen erhöht. Es wird Monatskontingente geben.
  • Bei Ausschöpfung des Kontingents im Monat wird geprüft, ob im Folgemonat eine Zu-stimmung erteilt werden kann.
  • Die BA soll die Zustimmung nur als Vorabzustimmung (§ 36 Absatz 3 Beschäftigungs-verordnung) erteilen.
  • Ab dem 1. Juni 2024 können Arbeitgeber Vorabzustimmungsanfragen hier online stellen, Vorabzustimmung für ausländische Beschäftigte | (arbeitsagentur.de).
  • Hat die BA die Vorabzustimmung zur Beschäftigung erteilt, kann die künftige Arbeits-kraft in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zur Einreise und Aufnahme der Beschäftigung beantragen.
  • Beachten Sie: Das Vorabzustimmungsverfahren kann nicht für die Verlängerung des Aufenthaltstitels genutzt werden. In diesem Fall muss sich die Arbeitskraft direkt an die Ausländerbehörde wenden. Diese holt die Zustimmung der BA in einem behördeninternen Verfahren ein.
  • Die Vorrangprüfung für die Westbalkanregelung ist bis auf weiteres ausgesetzt.