Im Rahmen des Visumsprozesses entscheidet die Bundesagentur für Arbeit (BA) über die Zulassung zum Arbeitsmarkt. Dazu wird sie im Regelverfahren von den Visastellen oder Ausländerbehörden eingeschaltet. Arbeitgeber können vor Beginn des Visaverfahrens eine Vorabzustimmung bei der BA beantragen. Bisher erhielten Arbeitgeber die Vorabzustimmung per Post und mussten diese auf dem Postweg an die ausländische Fachkraft weiterleiten.
Die BA hat in einer Pressemitteilung (https://www.arbeitsagentur.de/presse/2024-22-elektronische-arbeitsmarktzulassung-vorabzustimmungen-jetzt-auch-digital-moeglich ) nun angekündigt, dass ab Juli 2024 die Vorabzustimmung auch digital übermittelt wird, um den langwierigen Postweg abzukürzen. Arbeitgeber können das Dokument dann online über das BA-Konto abrufen.
Um den digitalen Service zu nutzen, müssen Arbeitgeber den Antrag über ihren Account im Onlineportal stellen und die erforderlichen Angaben im Punkt „Vorabzustimmung“ hinterlegen. Auch die Eingabe mehrerer Anträge ist über das Portal möglich. Nach Prüfung der Angaben und Zustimmung der BA werden die Daten automatisch an das Ausländerzentralregister über-mittelt und dem Arbeitgeber zum Download im Onlineportal zur Verfügung gestellt. Der Arbeit-geber kann die Vorabzustimmung dann per E-Mail an die jeweilige Fachkraft senden, die damit zur Visumsstelle geht. Die Visumsstelle vergleicht dann die Angaben mit den Eintragungen im Ausländerzentralregister. Ein Versand per Post ist nicht mehr notwendig.
Das Formular „Erklärung zur Beschäftigung“ wurde zum 1. März 2024 entsprechend der neuen Rechtslage aktualisiert.