Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten

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Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten im Betrieb. Sie wird nach § 177 Abs. 1 SGB IX in Betrieben mit wenigstens 5 – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig 4 Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von 5, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.

In dem von Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 19.10.2022 (7 ABR 27/21) entschiedenen Fall wurde im Kölner Betrieb der Arbeitgeberin mit ungefähr 120 Mitarbeitern im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Zum 01.08.2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf 4 Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte daraufhin die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb des Unternehmens vertreten würden.

In dem daraufhin von der Schwerbehindertenvertretung des Kölner Betriebes eingeleiteten Verfahren begehrte diese die Feststellung, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet worden ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung hatte vor dem 7. Senat des BAG Erfolg.

In seiner Begründung stellt das BAG fest, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung trotz Absinkens der Zahl der schwerbehinderten Menschen nicht vorzeitig beendet sei. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 SGB IX vorsieht, besteht im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwertes geboten.