Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen für das Jahr 2024

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Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat gemäß § 17 Absatz 2 Satz 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Fortschreibung der Höhe der monatlichen Mindestvergütung für Berufsausbildungen bekannt gemacht (BGBl 2023 I Nr. 279 vom 18. Oktober 2023).

Demnach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 begonnen wird,

  • im ersten Jahr einer Berufsausbildung 649 Euro (§ 17 Abs. 2 S 1 Nr. 1 BBiG),
  • im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 766 Euro (§ 17 Abs. 2 S 1 Nr. 2 BBiG),
  • im dritten Jahr einer Berufsausbildung 876 Euro (§ 17 Abs. 2 S 1 Nr. 3 BBiG) und
  • im vierten Jahr einer Berufsausbildung 909 Euro (§ 17 Abs. 2 S 1 Nr. 4 BBiG).

Die Fortschreibung entspricht wie in § 17 Absatz 2 Satz 3 BBiG vorgesehen, dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g BBiG erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre.

Das BMBF hat darüber informiert, dass die in § 17 Absatz 2 Satz 4 BBiG vorgesehene Rundungsregel („Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.“) nicht nur auf die Berechnung der Ausbildungsvergütung im ersten Jahr der Berufsausbildung angewandt wurde, sondern auch auf die folgenden Jahre. Eine entsprechende rechtliche Klarstellung im BBiG ist bereits geplant und aus unserer Sicht auch nachvollziehbar und sinnvoll.