Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde jetzt am 28. Juni 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die neuen Regelungen sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
Die neue Verordnung können Sie hier herunterladen.
Die Corona-ArbSchV wurde an die Entwicklung der epidemischen Lage, insbesondere an den Impffortschritt und das bundesweit rückläufige Infektionsgeschehen angepasst. Weiterhin gelten Kontaktbeschränkungen und die Testangebotspflicht. Arbeitgeber bleiben demnach verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden ein Testangebot zu unterbreiten. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Demgegenüber entfällt die Mindestfläche von 10 qm pro Person in mehrfach belegten Räumen. Die Verordnung enthält keine Verpflichtung und kein Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten.
Trotz der Möglichkeit, Beschäftigte vom Testangebot auszunehmen, wenn anderweitig ein gleichwertiger Schutz sichergestellt oder nachgewiesen werden kann, enthält die Verordnung keine ausdrückliche Regelung des Auskunftsrechts des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungszustand der Beschäftigten. Für die betriebliche Praxis wäre die entsprechende Klarstellung wünschenswert gewesen, dass dem Arbeitgeber ein Fragerecht hinsichtlich des Impfstatus der Arbeitnehmer zusteht.
Ergänzend zur geänderten Corona-Arbeitsschutzverordnung hat jetzt auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ihre FAQ aktualisiert. In diesem FAQ werden die Einzelheiten der neuen Arbeitsschutzverordnung dargestellt und erläutert.
Die FAQ der BDA können Sie hier herunterladen.