Geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im BAnz veröffentlicht

Corona

Das Bundeskabinett hat am 10. März 2021 wie vorgesehen eine Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Durch ihre Veröffentlichung am letzten Freitag im Bundesanzeiger (BAnz) ist sie am 13. März 2021 in Kraft getreten.

Die BAnz-Bekanntmachung können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenen BAnz unter Schnellzugriff > zum Amtlichen Teil > 12.03.2021 > BAnz AT 12.03.2021 V1 abrufen.

Die Änderungen umfassen folgende Inhalte:

Ergänzung § 2 Abs 2: Für Pausenräume gelten ebenfalls die Schutzmaßnahmen

Konkretisierung § 2 Abs. 5: 10-Quadratmeter-Regelung muss nicht erfüllt werden, wenn zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen (wie bauliche Gegebenheiten oder Ausführung von Tätigkeiten).

Auflistung § 2 Abs. 5: Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen müssen als konkrete Schutzmaßnahme im Falle der Unterschreitung der 10 Quadratmeter vorliegen.

Neuer § 3 zum Hygienekonzept: Betriebe müssen ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Konkretisierung in § 4 (vorher § 3): In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen. Ein Mund-Nase-Schutz ist nicht ausreichend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass erhöhte Aerosolwerte vorliegen und ein betrieblicher Kontakt mit Personen besteht, die keine Maske tragen müssen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.

Klarstellung Anhang: Der Anhang enthält eine abschließende Übersicht zu geeigneten Atemschutzmasken, dazu gehören auch Masken, die nach ZLS-Prüfgrundsatz getestet wurden und als Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA) gelten.

Eine Lesefassung der bislang geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie der Änderungsverordnung der Arbeitsschutzverordnung, die das BMAS erstellt hat, können Sie hier herunterladen.