Gegenüberstellung § 56 Abs.1a IfSG zum § 45 SGB V

Corona

Die pandemiebedingten Schul- und Kitaschließungen bzw. die Aussetzung der Präsenzpflicht stellt Eltern und Arbeitgeber vor große Herausforderungen. Um die Betreuung der Kinder (bis zum 12. Lebensjahr) sicherzustellen, wurden zwei Ansprüche geschaffen.

Seit dem 30.03.2020 gibt es den § 56 Abs. 1a IfSG und rückwirkend zum 05.01.2021 wurde der sog. „Kinderkrankengeldanspruch“ nach § 45 SGB V erheblich ausgeweitet (siehe dazu auch den vorstehenden Artikel).

Anspruchsberechtigte Eltern können wählen, welchen Anspruch sie geltend machen wollen. Die Voraussetzungen der Ansprüche wie auch die Anspruchsdauer, Anspruchshöhe und der Anspruchsverpflichtete unterscheiden sich erheblich. Mit der vorliegenden Gegenüberstellung sehen Sie auf einen Blick die maßgeblichen Unterschiede der jeweiligen Norm. Die Übersicht ist selbstverständlich nicht abschließend, sie ersetzt nicht die Prüfung des Anspruchs im Einzelfall.

Die Gegenüberstellung können Sie hier herunterladen.