Der anliegende Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Bundestag zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze soll in der Kabinettssitzung der Bundesregierung in Form einer Formulierungshilfe beschlossen werden. Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Er enthält Regelungen zur Einreise nach Deutschland, zu Eintragungen im Impfausweis und zur Versorgung bei Impfschäden.
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Der Entwurf enthält die folgenden wesentlichen Änderungen:
- Da ein erhöhtes Infektionsrisiko während des Bestehens einer epidemischen Lage nicht nur in Fällen einer Rückkehr aus einem Risikogebiet gegeben ist, soll ein neuer § 36 Abs. 10 Nr. 1a IfSG regeln, dass alle Personen, die auf dem Luftweg nach Deutschland einreisen wollen, per Regierungsverordnung verpflichtet werden können, vor dem Abflug gegenüber dem Beförderer ein negatives Testergebnis im Hinblick auf eine Covid-19-Erkrankung bzw. ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Andernfalls ist die Beförderung zu unterlassen.
- Aufgrund der im Zusammenhang mit Covid-19-Schutzimpfungen aufgetretenen Gesundheitsschäden soll klargestellt werden, dass § 60 IfSG als gesetzliche Konkretisierung des allgemeinen Aufopferungsanspruchs für alle Personen mit Covid-19-Schutzimpfung Anwendung findet. Hierzu soll der Anwendungsbereich des § 60 IfSG entsprechend erweitert und zeitlich für alle ab dem 27. Dezember 2020 durchgeführte Schutzimpfungen gegen Covid-19 ausgedehnt werden.
- Des weiteren soll § 22 Abs. 2 S. 3 IfSG zur Vereinfachung von Nachtragungen dahingehend erweitert werden, dass neben Ärzten und Gesundheitsämtern auch Apotheker befugt sein sollen, Nachtragungen in einem Impfausweis vorzunehmen.